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§ 39 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 UAG M-V – Berichterstattung

(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen schriftlichen Bericht. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung wiederzugeben. Für die Verwendung von Tatsachen aus Beweismitteln, die mit einem Geheimhaltungsgrad versehen sind, gilt § 34 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Anfertigung des Berichtsentwurfes obliegt dem Vorsitzenden. Über die Endfassung entscheidet der Untersuchungsausschuss.

(3) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einstimmigen Bericht, hat der Bericht auch die abweichenden Auffassungen der ordentlichen Mitglieder zu enthalten. Die eine von der Mehrheit des Untersuchungsausschusses abweichende Auffassung teilenden ordentlichen Mitglieder haben diese in einem Sondervotum zu formulieren und mit der Erstattung des Berichts an den Landtag vorzulegen.

(4) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, hat er dem Landtag rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über das bisherige Ergebnis der Untersuchungen vorzulegen.

(5) Auf Beschluss des Landtages hat der Untersuchungsausschuss dem Landtag einen Zwischenbericht vorzulegen. Wenn es der Einsetzungsantrag ausdrücklich vorsieht oder der Antragsteller nach § 2 zustimmt, kann auch der Untersuchungsausschuss beschließen, einen Zwischenbericht vorzulegen. Auf Zwischenberichte sind die Absatz 1 bis 3 und § 36 entsprechend anzuwenden.