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§ 37 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. Abschnitt – Beendigung des Verfahrens

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 37 UAG M-V – Beendigung

Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet durch

  1. 1.
    Auflösung (§ 38 Abs. 2),
  2. 2.
    Vorlage des abschließenden Berichts (§ 39),
  3. 3.
    Ablauf der Wahlperiode des Landtages.