§ 37 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
III. Abschnitt – Beendigung des Verfahrens
§ 37 UAG M-V – Beendigung
Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet durch
- 1.Auflösung (§ 38 Abs. 2),
- 2.Vorlage des abschließenden Berichts (§ 39),
- 3.Ablauf der Wahlperiode des Landtages.