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§ 34 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 UAG M-V – Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

(1) Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit von Beweismitteln, die nach § 33 Abs. 1 vorzulegen sind, stehen dem Untersuchungsausschuss zu. Wendet der Gewahrsamsinhaber ein, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 33 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 33 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Information enthält, deren Weitergabe wegen ihres strikten vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist und der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.

(2) Beweismittel, die sich auf Grund der Durchsicht und Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die Untersuchung als unerheblich erweisen, sind dem Gewahrsamsinhaber unverzüglich zurückzugeben.

(3) Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. Betreffen sie ein in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.

(4) Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist der verfügungsberechtigte Inhaber des Beweismittels zu hören. Widerspricht er der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht das zuständige Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder diese für zulässig erklärt.