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§ 26 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 26 UAG M-V – Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Die Vorschriften der §§ 52, 53 und 53a der Strafprozessordnung gehen entsprechend.

(2) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm oder einer Person, die im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung sein Angehöriger ist die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Über die in Absatz 1 und 2 bestimmten Rechte ist der Zeuge bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache, im Fall des § 24 Abs. 3 Satz 2 bereits mit der Ladung zu belehren.

(4) Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das Recht der Zeugnisverweigerung erstreckt sich nur auf diese Tatsache.