Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 UAG M-V – Amtsverschwiegenheit

(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher, die der Untersuchungsausschuss eingestuft oder von einer anderen herausgebenden Stelle erhalten hat, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern der Landesregierung sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Mitarbeitern des Sekretariats und der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen berechtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiter sind auch nach Auflösung des Ausschusses verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtages dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen. Für die Mitarbeiter der Fraktionen gilt § 49 des Abgeordnetengesetzes.

(3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlungen bekannt, darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.