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§ 11 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 UAG M-V – Beschlussfähigkeit

(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit auf Antrag festgestellt wird.

(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlussfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagter die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung zur gleichen Tagesordnung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.