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§ 1 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 UAG M-V – Einsetzung

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Landtages. Die Einsetzung ist zulässig, wenn

  • der Gegenstand der Untersuchung hinreichend bestimmt ist,
  • der Landtag für die beantragte Untersuchung zuständig ist und
  • die Aufklärung des Sachverhaltes im öffentlichen Interesse liegt.