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§ 2 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 UAG – Einsetzung

(1) Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag durch Beschluss des Landtags eingesetzt.

(2) Der Landtag hat auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder (Minderheitsantrag) die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen (Artikel 91 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(3) Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den Rechtsausschuss überweisen; dieser hat die Äußerung unverzüglich abzugeben.