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§ 8 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Verfassung und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürVerfGHG – Mitwirkung der Vertreter

(1) Ist ein ordentliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, sein Amt auszuüben, so tritt der für dieses Mitglied gewählte Vertreter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch ein anderes stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs in der Reihenfolge des Lebensalters vertreten. Dabei sind für die Vertretung der aus dem Kreis der Berufsrichter gewählten Mitglieder zunächst die aus diesem Kreis gewählten Vertreter, für die Vertretung der sonstigen Mitglieder mit Befähigung zum Richteramt zunächst nichtberufsrichterliche Vertreter mit gleicher Befähigung, hilfsweise aus dem Kreis der Berufsrichter gewählte und für die Vertretung der weiteren Mitglieder zunächst Vertreter ohne Befähigung zum Richteramt, hilfsweise Vertreter mit dieser Befähigung heranzuziehen, die nicht aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt sind. Als Verhinderung gilt auch das Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds aus dem Amt vor dem Ablauf der Amtszeit.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

(3) Hat ein stellvertretendes Mitglied nach Absatz 1 an der ersten Beratung einer Sache mitgewirkt, vertritt es das ordentliche Mitglied in dieser Sache bis zum Abschluss des Verfahrens, auch wenn das ordentliche Mitglied nicht mehr verhindert ist.