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§ 8 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Thüringer Landesamt für Statistik

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürStatG – Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen

(1) Das Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten vom Landesamt benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll. Wird für solche Aufträge sonstiges statistisches Material benötigt, soll das Landesamt gehört werden.

(2) Auf Anforderung unterrichten öffentliche Stellen das Landesamt über die von ihnen erstellten Statistiken und stellen ihm zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Statistiken in geeigneter Form zur Verfügung. Dabei sind ihm auf Verlangen zusätzliche Unterlagen, die nicht Einzelangaben betreffen, zu überlassen, anhand derer es die Aussagekraft der Ergebnisse beurteilen kann. Das Landesamt kann die ihm zur Verfügung gestellten Ergebnisse im Einvernehmen mit der Stelle, die sie ihm überlassen hat, veröffentlichen oder Dritten überlassen. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf Geschäftsstatistiken Anwendung.