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§ 7 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Thüringer Landesamt für Statistik

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürStatG – Vergabe statistischer Arbeiten

Das Landesamt kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise anderer Personen oder Stellen (Auftragnehmer) bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.