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§ 30 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 ThürStatG – Übergangsbestimmungen

(1) Bereits bestehende Statistiken, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift anzuordnen sind, können bis zu zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ohne eine solche Rechtsgrundlage weiter durchgeführt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden und Landkreise können sich bis zum 31. Dezember 1995 zur Durchführung von Statistiken anderer kommunaler Statistikstellen bedienen.