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§ 25 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürStatG – Durchführung von Statistiken

Die Bestimmungen über die Grundsätze der Aufgabenerfüllung (§ 5 Abs. 3), über die Vergabe statistischer Arbeiten (§ 7), die Auskunftspflicht (§ 12), den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 13), die Erhebungsbeauftragten (§ 14), die Erhebungs- und Hilfsmerkmale (§ 15), die Geheimhaltung (§ 17), die Zweckbindung (§ 18 Abs. 1), die Übermittlung von Einzelangaben (§ 18 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7) und Hinweispflichten (§ 19) gelten entsprechend.