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§ 22 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Kommunale Statistiken und Statistiken anderer nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürStatG – Zulässigkeit

Gemeinden und Landkreise sowie andere nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Statistiken durchführen, wenn Einzelangaben oder Ergebnisse vom Landesamt oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können und eigene Statistikstellen eingerichtet werden.