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§ 5 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürPOG – Landespolizeiinspektionen, Autobahnpolizeiinspektion und nachgeordnete Dienststellen

(1) Die Landespolizeiinspektionen sind der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörden. Sie haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Gotha, Jena, Nordhausen, Saalfeld und Suhl.

(2) Den Landespolizeiinspektionen sind Polizeiinspektionen und Kriminalpolizeiinspektionen nachgeordnet. Diesen können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Polizeistationen und Kriminalpolizeistationen) nachgeordnet werden.

(3) Die Autobahnpolizeiinspektion ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Ihr können für bestimmte Dienstbereiche weitere Dienststellen (Autobahnpolizeistationen) nachgeordnet werden.

(4) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Polizei zuständigen Landtagsausschusses den Sitz der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben der Behörden und Dienststellen nach den Absätzen 2 und 3 sowie den Übergang der Verfahren durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen.