§ 4 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
§ 4 ThürPOG – Landespolizeidirektion
(1) Die Landespolizeidirektion ist eine dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.
(2) Sie nimmt alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht dem Landeskriminalamt zugewiesen oder auf nachgeordnete Behörden übertragen sind.
(3) Sitz der Landespolizeidirektion ist Erfurt.