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§ 3 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürPOG – Landeskriminalamt

(1) Das Landeskriminalamt ist dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.

(2) Sitz des Landeskriminalamts ist Erfurt.

(3) Das Landeskriminalamt ist die zentrale Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben. Es ist zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BKAG sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 17 Abs. 1 Satz 1 BKAG für den Geschäftsbereich des für die Polizei zuständigen Ministeriums. Es ist zugleich Zentralstelle für das polizeiliche Informations- und Kommunikationswesen sowie für einsatz- und ermittlungsunterstützende Serviceleistungen.

(4) Dem Landeskriminalamt obliegt es als zentraler Dienststelle für kriminalpolizeiliche Aufgaben insbesondere,

  1. 1.

    kriminaltechnische und erkennungsdienstliche Untersuchungen durchzuführen und Gutachten zu erstatten,

  2. 2.

    die Kriminalitätsbekämpfung zu koordinieren und nach Zustimmung durch das für die Polizei zuständige Ministerium die dazu erforderlichen Regelungen durch Verwaltungsvorschrift zu erlassen sowie

  3. 3.

    die für die Kriminalitätsbekämpfung bedeutsamen Daten zu sammeln und auszuwerten.

(5) Dem Landeskriminalamt obliegt weiterhin die zentrale Bekämpfung sowie die Durchführung entsprechender Ermittlungen insbesondere in Fällen

  1. 1.

    der organisierten Kriminalität,

  2. 2.

    der Rauschgiftkriminalität,

  3. 3.

    der Wirtschaftskriminalität,

  4. 4.

    der Staatsschutzkriminalität und

  5. 5.

    der Geldwäsche

sowie die polizeiliche Verfolgung anderer Straftaten, deren Verfolgung wegen der besonderen Gefährlichkeit, der räumlichen Ausdehnung oder wegen der besonderen Umstände der Begehung durch das für die Polizei zuständige Ministerium für den Einzelfall dem Landeskriminalamt zugewiesen wird. In den Fällen des Satzes 1 obliegt dem Landeskriminalamt neben anderen Behörden der Polizei auch die Verhütung der jeweiligen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

(6) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung dem Landeskriminalamt weitere Aufgaben zu übertragen und die fachaufsichtlichen Befugnisse des Landeskriminalamts zu regeln.