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§ 2 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürPOG – Oberste Landesbehörde

(1) Das für die Polizei zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Polizei aus.

(2) Es nimmt vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) in der jeweils geltenden Fassung wahr.