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§ 15 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürPOG – Übergangsbestimmung

Die Umsetzung des § 1 Abs. 2 Nummer 4 betreffend die Autobahnpolizeiinspektion und des § 5 Abs. 3 hat spätestens bis zum 31. Dezember 2012 zu erfolgen. Bis zur Umsetzung im Sinne des Satzes 1 bestehen die Verkehrspolizeiinspektionen fort.