Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürPOG – Träger und Gliederung der Polizei

(1) Träger der Polizei ist das Land.

(2) Behörden der Polizei sind

  1. 1.

    das für die Polizei zuständige Ministerium (§ 2),

  2. 2.

    das Landeskriminalamt (§ 3),

  3. 3.

    die Landespolizeidirektion (§ 4),

  4. 4.

    die Landespolizeiinspektionen und die Autobahnpolizeiinspektion (§ 5) und

  5. 5.

    die Bereitschaftspolizei (§ 6).