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§ 5 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürLPlG – Regionalplan

(1) Der Regionalplan ist von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Er legt als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsprogramms für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Belangen in den Regionalplan aufgenommen.

(2) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Nutzungsregelungen und Planungen können in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

(3) Der Regionalplan bedarf der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 kann auf sachliche oder räumliche Teile beschränkt und für einzelne Ziele und Grundsätze versagt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Teile des Regionalplans können vorweg genehmigt werden.

(5) Der Regionalplan kann in Fällen der Abweichung von übergeordneten Zielen der Raumordnung auch von der obersten Landesplanungsbehörde geändert werden. Für dieses Verfahren sind die für die Aufstellung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

(6) Der Regionalplan wird kontinuierlich evaluiert und, orientiert an den Zielen der Raumordnung, angepasst. Spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung muss der Regionalplan überprüft und erforderlichenfalls geändert werden; das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Kenntnis des Änderungsgrundes einzuleiten. Soweit Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert wurden, muss der Regionalplan den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogramms angepasst werden; das Verfahren ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten ab Inkrafttreten des Landesentwicklungsprogramms einzuleiten. Ein Beschluss, der den Regionalplan nach den Sätzen 1 bis 3 ändert, hat die Planungsabsichten zu enthalten. Die Regionalpläne sind innerhalb von drei Jahren nach Einleitung der Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die oberste Landesplanungsbehörde kann diese Frist auf Antrag der Regionalen Planungsgemeinschaft in begründeten Fällen verlängern. Wenn die Frist nach Satz 5 nicht eingehalten wird, findet § 13 Abs. 5 Anwendung.

(7) Die Erteilung der Genehmigung des Regionalplans ist durch den Träger der Regionalplanung im Thüringer Staatsanzeiger sowie abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Regionalplan abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 3 ROG auf den Internetseiten des Trägers der Regionalplanung sowie bei dem Träger der Regionalplanung eingesehen werden kann.