Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Anhangteil
Anlage 21a ThürKWO – Anlage 21a (1)
Ortsbürgermeisterwahlen, Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen und Landratswahlen, falls mindestens zwei Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen waren:
5.
Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Stimmbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab folgendes Gesamtergebnis:
A | Wahlberechtigte insgesamt | [_______] |
B | Zahl der Wähler | [_______] |
C | Ungültige Stimmabgaben | [_______] |
D | Gültige Stimmabgaben | [_______] |
5.1
Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:
Listen- Nr. | Kennwort des Wahlvorschlags der Partei/Wählergruppe/des Einzelbewerbers/der Einzelbewerberin | Stimmen |
---|---|---|
Zusammen |
5.2
Mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmern entfallen auf folgenden Bewerber:
Vor- und Nachname |
Er/Sie ist zum | [_] Ortsbürgermeister | |
[_] Bürgermeister/Oberbürgermeister | ||
[_] Landrat | gewählt. |
5.3
Kein Bewerber hat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten.
Folgende zwei Bewerber haben die höchsten Stimmenzahlen erhalten:
Vor- und Nachname |
Vor- und Nachname |
Sie nehmen an der Stichwahl teil.
5.4
Zwischen folgenden Bewerbern muss wegen Stimmengleichheit das Los entscheiden, wer in die Stichwahl kommt:
Vor- und Nachname |
Vor- und Nachname |
Vor- und Nachname |
5.5
Das von einem Beisitzer hergestellte und vom Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogene Los erbrachte folgendes Ergebnis:
An der Stichwahl nehmen teil:
Vor- und Nachname |
Vor- und Nachname |
Der Wahlausschuss hat sich vor der Ziehung von der Ordnungsmäßigkeit der Lose überzeugt.
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).