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Anlage 19 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 19 ThürKWO – Anlage 19
(§ 46 Abs. 1 ThürKWO) (1)

Gemeinde/StadtStimmbezirk
  
  
Wahlniederschrift
über die Ermittlung des Ergebnisses der
 
[_]  Ortsbürgermeisterwahl
[_]  Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
[_]  Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
[_]  Landratswahl
[_]  Kreistagsmitgliederwahl
 für die/den
 Ortschaft/Gemeinde/Stadt/Landkreis
  
 am...

1. Wahlvorstand

Zu der auf heute anberaumten Wahl waren

 als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher (Nachname, Vorname)
1.___________________________________________________________
 als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers (Nachname, Vorname)
2.___________________________________________________________
 als Schriftführerin oder Schriftführer (Nachname, Vorname)
3.___________________________________________________________
 als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher (Nachname, Vorname)
4.___________________________________________________________
 als Beisitzer (Nachname, Vorname)
5.___________________________________________________________
 als Beisitzer (Nachname, Vorname)
6.___________________________________________________________
 als Beisitzer (Nachname, Vorname)
7.___________________________________________________________
 als Beisitzer (Nachname, Vorname)
8.___________________________________________________________
 als Beisitzer (Nachname, Vorname)
9.___________________________________________________________

2. Wahlhandlung

2.1
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Versschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtete. Sie oder er belehrte sie über ihre Aufgaben und bestellte den Stellvertreter des Schriftführers oder der Schriftführerin aus der Mitte der Beisitzer. Ein Abdruck des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung lagen im Wahlraum vor.

2.2
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahlurne(n) in ordnungsmäßigem Zustand befand(en) und leer war(en). Sodann wurde(n) die Wahlurnen verschlossen; die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher nahm den (die) Schlüssel in Verwahrung.

2.3
Die Wahlzelle(n) war(en) vorschriftsmäßig eingerichtet.

2.4

[_]Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Verzeichnis der nachträglich erteilten Wahlscheine, indem sie oder er bei den Namen der nachträglich mit Wahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk "Wahlschein" oder den Buchstaben "W" eintrug. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses; diese Berichtigung wurde von ihr oder ihm abgezeichnet.
[_]entfällt.

2.5
Mit der Stimmabgabe wurde um [___________] Uhr begonnen.

2.6
[_]  Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen.

[_]  Als besondere Vorfälle waren zu verzeichnen:

Über die Einzelheiten wurden Niederschriften angefertigt und als Anlagen Nr. [____] bis Nr. [____] beigefügt.

2.7
[_]  Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher berichtigte entsprechend Abschnitt 2.4 das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Abschlussbeurkundung erneut unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahlscheine.

[_]  entfällt.

2.8
Um [___________] Uhr gab die Wahlvorsteherin oder der Wahlvosteher das Ende der Wahlhandlung bekannt. Danach wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis die oder der letzte der anwesenden Wählerinnen oder Wähler die Stimme abgegeben hatte. Sodann wurde der Zugang zum Wahlraum wieder geöffnet.

Um [___________] Uhr erklärte die Wahlvorsteherin oder der Wahlvosteher die Wahlhandlung für geschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.

3. Ermittlung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

3.1
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wurde -

[_]unmittelbar im Anschluss an die Stimmabgabe und ohne Unterbrechung
[_]unmittelbar im Anschluss an die Ermittlung des Ergebnisses der
 [_]Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahl
 [_]Landratswahl
 [_]Ortsbürgermeisterwahl
 [_]Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahl
 [_]..........................................

- unter der Leitung der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers oder des sie oder ihn vertretenden Mitglieds vorgenommen.

3.1a Nur für Wahlvorstände, die gleichzeitig die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen:

3.1a.1
Der Wahlvorstand stellt nunmehr fest, dass ihm von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter
[_________] Wahlbriefe sowie
[_] eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind,
[_]  [____________] Verzeichnis(se) der für ungültig erklärten Wahlscheine (§ 15 Abs. 8 ThürKWO),
übergeben worden sind.

3.1a.2
Ein von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes öffnete die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag und übergab den Wahlschein der Schriftführerin oder dem Schriftführer und den Wahlumschlag der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. Der Schriftführer oder die Schriftführerin prüfte anhand des Verzeichnisses der für ungültig erklärten Wahlscheine, ob der Wahlschein ganz oder teilweise ungültig war. Galt ein Wahlschein bei verbundenen Wahlen nicht für alle Wahlen, so wurde auf dem Wahlumschlage vermerkt (durch Ankreuzen der vorgedruckten Kästchen), für welche Wahlen eine Wahlberechtigung bestand. Wahlbriefe, gegen die Bedenken erhoben wurden (§ 42 Abs. 2 ThürKWO) wurden nach 3.1a.4 behandelt. Andernfalls wurde der Wahlumschlag vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wurden gesammelt, die Wahlbriefumschläge ausgesondert und von einem Beisitzer getrennt in Verwahrung genommen.

3.1a.3
Eine von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter beauftragte Person überbrachte
um [_________] Uhr weitere [__________] Wahlbriefe, die am Wahltag bei dem zuständigen Zustellpostamt/bei der Gemeinde noch vor Ende der Wahlhandlung eingegangen waren. Sie wurden entsprechend Abschnitt 3.1a.2 behandelt.

3.1a.4
Es wurden
[_] keine
[_] insgesamt [________] Wahlbriefe beanstandet.

Davon wurden durch Beschluss zurückgewiesen:


[_______]
Wahlbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen waren,

[_______]
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen hat,

[_______]
Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Wahlumschlag beigefügt war oder sich der Stimmzettel außerhalb des Wahlumschlages befand,

[_______]
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen war,

[_______]
Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Wahlscheine enthalten hat,

[_______]
Wahlbriefe, weil die Wählerin oder der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

[_______]
Wahlbriefe, weil der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt war,

[_______]
Wahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten hat.

[_______]
Wahlbriefe insgesamt.

Sie wurden samt Inhalt ausgesondert, vom Wahlvorsteher mit einem unterschriebenen Vermerk unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses und der Gründe der Zurückweisung versehen, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.

Nach Beschlussfassung wurden [_________] Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 3.1a.2 behandelt. Auf dem Wahlschein hat der Wahlvorsteher mit Unterschrift unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe vermerkt, die zur Zulassung geführt haben. Die Wahlscheine wurden fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt.

3.2 Zählung der Wähler bei Verhältniswahl(1)

Zunächst wurde(n) die Wahlurne(n) geöffnet sowie die Stimmzettel entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne(n) leer war(en).

3.2.1
Sodann wurden die Stimmzettel gezählt - bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt.

Die Zählung ergab .............................. [______] Stimmzettel.

3.2.2
Daraufhin wurdne die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.

Die Zählung ergab .............................. [______] Vermerke.

3.2.3
Die Zahl der Stimmzettel

[_]stimmte mit der Zahl der Stimmabgabevermerke überein.
[_]war um [______]
 [_]größer
 [_]kleiner
 als die Zahl der Stimmabgabevermerke.

Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärte sich aus folgenden Gründen:

3.2.4
Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als die Zahl der Wähler.

3.3 Zählung der Wähler bei Mehrheitswahl (falls nicht mit Verhältniswahl verbunden)(1)

Zunächst wurde(n) die Wahlurne(n) geöffnet sowie die Stimmzettel entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne(n) leer war(en).

3.3.1
Sodann wurden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und diese gezählt - bei verbundenen Mehrheitswahlen für jede Wahl getrennt. Leer abgegebene Wahlumschläge, die nicht für alle Mehrheitswahlen Stimmzettel enthielten, wurden mit einem Vermerk über die fehlenden Stimmzettel versehen und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen; sie sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beigefügt. Im Fall des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWG wurde der im Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel mitgezählt, der Stimmzettel jedoch anschließend wieder in den Wahlumschlag gesteckt und nach § 41 Abs. 3 ThürKWO behandelt; in allen übrigen Fällen wurden die Wahlumschläge ausgesondert und von einem Beisitzer getrennt verwahrt.

Die Zählung ergab .............................. [______] Stimmzettel.

3.3.2
Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.

Die Zählung ergab .............................. [______] Vermerke.

3.3.3
Anschließend wurde die Zahl der jeweiligen Vermerke auf den Wahlumschlägen über fehlende Stimmzettel ermittelt.

Die Zählung ergab .............................. [______] Vermerke über fehlende Stimmzettel.
Bei verbundenen Mehrheitswahlen ist diese Zahl um die Zahl der Wähler zu verringern, die nachweislich des Wählerverzeichnisses für diese Wahl nicht wahlberechtigt waren und deshalb keinen Stimmzettel erhalten haben.

Die Zahl der Vermerke über fehlende Stimmzettel ist deshalb um [______] auf [______] zu verringern.

3.3.4
Die Zahl der Stimmzettel und der Vermerke über fehlende Stimmzettel

[_] stimmte mit der Zahl der Stimmabgabevermerke überein.
[_]war um [______]
 [_]größer
 [_]kleiner
 als die Zahl der Stimmabgabevermerke.

Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärte sich aus folgenden Gründen:

3.3.5
Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als die Zahl der Wähler.

Nur für Wahlvorstände, die gleichzeitig die Aufgaben eines Briefwahlvorstandes wahrnehmen.
[_]Vom Gemeindewahlleiter wurden nachträglich
 [______] versiegelte(s) Paket(e) Wahlumschläge
 [______] versiegelte(s) Paket(e) Wahlscheine
 im Fall des § 44 ThürKWO übermittelt.
 Die Pakete wurden geöffnet und die Wahlumschläge und Wahlscheine jeweils gezählt.
Die Zählung ergab [______] Wahlumschläge
              und [______] Wahlscheine.
Die Zahlen stimmten mit den Zahlenangaben auf den Paketen [_] überein.
 [_] nicht überein.
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärte sich aus folgenden Gründen:
 
 
 
Die Wahlumschläge und Wahlscheine wurden nach 3.4 behandelt.
 
3.4 Zählung der Wähler bei Briefwahl
 
Zunächst wurde(n) die Wahlurne(n) geöffnet sowie die Wahlumschläge entnommen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die Wahlurne(n) leer war(en).
 
3.4.1
Sodann wurden die Wahlumschläge geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und diese gezählt - bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. Leer abgegebene Wahlumschläge und bei verbundenen Wahlen Wahlumschläge, die nicht für alle Wahlen, für die eine Wahlberechtigung bestand, Stimmzettel enthielten, wurden mit einem Vermerk über die fehlenden Stimmzettel versehen und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen; sie sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beigefügt. Enthielt ein Wahlumschlag Stimmzettel, für die eine Wahlberechtigung nicht bestand, so wurden diese mit einem entsprechenden Vermerk versehen, ausgesondert, fortlaufend nummeriert und der Wahlniederschrift beigefügt; sie wurden bei der Zahl der Stimmzettel nicht mitgezählt.
Die Zählung ergab [_______] Stimmzettel.
 
3.4.2
Daraufhin wurden die Wahlscheine gezählt, bei verbundenen Wahlen jedoch nur die Wahlscheine, auf denen eine Wahlberechtigung für die betreffende Wahl vermerkt war.
Die Zählung ergab [_______] Wahlscheine.
 
3.4.3
Anschließend wurde die Zahl der jeweiligen Vermerke auf den Wahlumschlägen über fehlende Stimmzettel ermittelt.
Die Zählung ergab [_______] Vermerke über fehlende Stimmzettel.
 
3.4.4
Die Zahl der Stimmzettel und der Vermerke über fehlende Stimmzettel
[_]stimmte mit der Zahl der Wahlscheine überein.
[_]war um [_______]
 [_] größer
 [_] kleiner
 als die Zahl der Wahlscheine.
 
Die Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgenden Gründen:
 
 
 
3.4.5
Die festgestellte Zahl der Stimmzettel gilt als Zahl der Wähler.
 
3.4.6
Die Zahl der Wähler für die Briefwahl einschließlich der Zahl der Wähler nach 3.2.4 oder 3.3.5 ergibt die Gesamtzahl der Zahl der Wähler von
 [_________________]
  

3.5 Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl(1)

3.5.1
Nunmehr wurden - bei verbundenen Wahlen für jede Wahl gesondert - die Stimmzettel auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. a)
    Stimmzettel, die keine Kennzeichnung oder offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;
  2. b)
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben;
  3. c)
    Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.

3.5.2
Der Wahlvorsteher prüfte die Stimmzettel nach 3.5.1a), ermittelte ihre Zahl und sagte an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Es hat kein Mitglied des Wahlvorstandes widersprochen. Bei Widerspruch wurde über den Stimmzettel nach 3.5.3 Beschluss gefasst.(1) Die Stimmzettel wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.

Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.5.3
Anschließend beschloss der Wahlvorstand über Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben nach 3.5.1 b). Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkte auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Stimmzetel wurden mit fortlaufenden Nummern versehen und der Wahlniederschrift beigefügt. Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt. Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben wurden nach 3.5.4 weiterbehandelt.

Die Zahl dieser Stimmzettel mit ungültigen oder gültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der gültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.5.4

Die Zahl der gültigen Stimmabgaben nach 3.5.1 c) und 3.5.3 beträgt insgesamt [_______].

  1. a)
    Zur Feststellung der Stimmen wurde bei den Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahlen/Kreistagsmitgliederwahlen (1) eine Zählliste geführt. Der Wahlvortsteher bestimmte den Listenführer. Bei der Zählung wurden Nummer und Name jedes Bewerbers, auf den Stimmen entfallen, unter Angabe der jeweils für ihn abgegebenen Stimmenzahl verlesen. Der Listenführer verzeichnete in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beisitzer überwachte die Tätigkeit des Listenführers und nahm die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung.
    Anschließend stellte der Listenführer in der Zählliste für jeden Bewerber sowie für jeden Wahlvorschlag, unter Kontrolle des Wahlvorstehers, die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste wurde vom Listenführer und vom Wahlvorsteher unterschrieben. Der Wahlvorsteher übermittelte die Ergebnisse dem Schriftführer, der diese in die Wahlniederschrift eintrug.
  2. b)
    Bei den Ortsbürgermeisterwahlen/Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen (1) wurden die Stimmzettel nach den gekennzeichneten Wahlvorschlägen sortiert und jeweils gezählt. Die erreichte Stimmenzahl wurde für jeden Wahlvorschlag in die Wahlniederschrift eingetragen.
  3. c)
    Die Zählung der Stimmen erfolgte wie folgt, im automatisierten Verfahren (1):

 
 
 
 

Wurden von einem Mitglied des Wahlvorstands einzelne Stimmen für ungültig gehalten, so wurde hierüber Beschluss gefasst. Der Wahlvorsteher hat die Entscheidung jeweils bekannt gegeben und auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift und unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe vermerkt, aus denen die Stimmen gültig oder ungültig sind. Diese Stimmzettel sind wie die Stimmzettel nach 3.5.3 mit fortlaufenden Nummern versehen worden und der Wahlniederschrift beigefügt.

3.6
Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl(1)

3.6.1
Nunmehr wurden die Stimmzettel - bei verbundenen Mehrheitswahlen für jede Wahl gesondert - auf die Gültigkeit der Stimmabgabe geprüft, getrennt und nach folgenden Stapeln sortiert:

  1. a)
    Leer abgegebene Stimmzettel oder sonstige Stimmzettel, die offensichtlich ungültige Stimmabgaben enthalten;
  2. b)
    Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben;
  3. c)
    Stimmzettel, die offensichtlich gültige Stimmabgaben enthalten.

3.6.2
Der Wahlvorsteher prüfte die Stimmzettel nach 3.6.1 a), ermittelte ihre Zahl und sagte an, dass die Stimmabgabe ungültig ist. Es hat kein Mitglied des Wahlvorstandes widersprochen. Bei Widerspruch wurde über den Stimmzettel nach 3.6.3 Beschluss gefasst.(1) Die Stimmzettel wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt.

Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.6.3
Anschießend beschloss der Wahlvorstnad über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmabgaben bei Stimmzetteln nach 3.6.1 b). Der Wahlvorsteher gab die Entscheidung jeweils bekannt und vermerkte auf dem Stimmzettel, im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 ThürKWG auf dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel, mit Unterschrift unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe, aus denen die Stimmabgabe gültig oder ungültig ist. Die Stimmzettel wurden mit fortlaufenden Nummern versehen und der Wahlniederschrift beigefügt.

Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben wurden ausgesondert und von einem Beisitzer verwahrt. Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben wurden nach 3.6.4 weiter behandelt.

Die Zahl dieser Stimmzettel mit gültigen oder ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der ungültigen Stimmabgaben beträgt [_______].
Die Zahl der gültigen Stimmabgaben beträgt [_______].

3.6.4

Die Zahl der gültigen Stimmabgaben nach 3.6.1 c) und 3.6.3 beträgt insgesamt [_______].

Zur Feststellung der Stimmen wurde eine Zählliste geführt. Der Wahlvosteher verlas aus jedem Stimmzettel die Namen der eingetragenen Personen oder, falls ein gültiger Wahlvorschlag auf dem Stimmzettel vorgedruckt war, der gekennzeichneten Bewerber, erforderlichenfalls mit weiteren Personalangaben. Der Schriftführer verzeichnete in der Zählliste die Stimmen. Ein vom Wahlvorsteher bestimmter Beistzer überwachte die Tätigkeit des Schriftführers und nahm die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung. Wurden von einem Mitglied des Wahlvorstandes einzelne Stimmen für ungültig gehalten, so wurde hierüber Beschluss gefasst. Der Wahlvorsteher hat die Entscheidung jeweils bekannt gegeben und auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift und unter gleichzeitiger Angabe des Abstimmungsverhältnisses die Gründe vermerkt, aus denen die Stimmen gültig oder ungültig sind. Diese Stimmzettel sind wie die Stimmzettel nach 3.6.3 mit fortlaufenden Nummern versehen worden und der Wahlniederschrift beigefügt.

Anschließend stellte der Schriftführer in der Zählliste für jede Person oder für jeden Bewerber unter Kontrolle des Wahlvorstehers die erreichte Stimmenzahl fest. Die Zählliste wurde vom Schriftführer und vom Wahlvorsteher unterzeichnet. Der Schriftführer trug die Ergebnisse in die Wahlniederschrift ein.

3.7
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt.

4. Wahlergebnis

Kennbuchstaben für die Zahlenangaben (2) 
A1Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) (3)[_______]
A2Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) (3)[_______]
A1 + A2im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte[_______]
BZahl der Wähler[_______]
CUngültige Stimmabgaben[_______]
DGültige Stimmabgaben[_______]

4.1
Bei Ortsbürgermeisterwahlen, Bürgermeister-/Oberbürgermeisterwahlen und Landratswahlen falls mindestens 2 Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen waren:

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Listen-
Nr.
Kennwort des Wahlvorschlags der Partei/Wählergruppe/des Einzelbewerbers/der EinzelbewerberinStimmen
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
   
 Zusammen 

4.2
Bei Gemeinderatsmitglieder-/Stadtratsmitgliederwahlen und Kreistagsmitgliederwahlen (bei Verhältniswahl):

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Listen-
Nr.(14)
Kennwort des WahlvorschlagsVor- und Nachnamen der Bewerber/-innen in der Reihenfolge des Wahlvorschlags (15)Stimmen
    
    
    
    
    
    
  Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt: 
    
    
    
    
    
    
  Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt: 
    
    
    
    
    
    
  Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt: 
    
    
    
    
    
    
  Stimmen für den Wahlvorschlag insgesamt: 

4.3
Bei Mehrheitswahl (falls nur ein oder gar kein Wahlvorschlag zugelassen war):

Von den gültigen Stimmabgaben entfielen auf:

Vor- und Nachnamen der Personen und/oder Bewerberinnen und Bewerber - laut Zählliste - eingetragen; ggf. mit weiteren Angaben zur PersonStimmen
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  

5. Abschluss der Wahlergebnisermittlung

5.1
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu verzeichnen:

Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:

5.2
Nur für den Fall einer Nachzählung (1)

Das (die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes

Vor- und Nachname(n)
 
 

beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil

Angabe der Gründe
 
 
 

Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Abschnitt 3.5/3.6) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Stimmbezirk wurde

[_] mit dem gleichen Ergebnis erneut ermittelt.

[_] berichtigt. (4)

5.3
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde als Inhalt der Schnellmeldung übertragen und auf schnellstem Wege um [_______] Uhr der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter übermittelt.

5.4
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung des Wahlergebnisses waren immer mindestens 3 Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder die stellvertretenden Mitglieder anwesend. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses waren öffentlich.

5.5
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.

Ort, Datum 
  
 Die übrigen Beisitzer
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher 
  
  
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter 
  
  
Die Schriftführerin oder der Schriftführer 
  

5.6
Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes

Vor- und Nachname(n)
 
 

verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil

Angabe der Gründe
 
 
 

5.7
Nach Abschluss des Wahlgeschäfts wurden als Wahlunterlagen, die nicht dieser Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und verpackt:

Anzahl 
 Paket(e) Wahlumschläge bei Mehrheitswahl und Briefwahl
Anzahl 
 Paket(e) Stimmzettel mit gültigen Stimmabgaben
Anzahl 
 Paket(e) Stimmzettel mit ungültigen Stimmabgaben
Anzahl 
 Paket(e) Wahlscheine
Anzahl 
 Paket(e) Wahlbriefumschläge

Die Pakete wurden versiegelt und mit der Inhaltsangabe versehen.

5.8
Der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter wurde unverzüglich
am [_______] um [_______] Uhr diese Wahlniederschrift mit folgenden Anlagen übergeben:

Anzahl 
 Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe oder einzelner Stimmen der Wahlvorstand besonders beschlossen hat und bei Briefwahl Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlbenachrichtigung nicht bestand.
Anzahl 
 Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat.
Anzahl 
 Wahlscheine für die nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe.
Anzahl 
 Zähllisten.
Anzahl 
 Wahlumschläge bei Mehrheitswahl sowie bei Briefwahl mit Vermerken über fehlende Stimmzettel.

5.9
Der Gemeinde wurden/werden (1) übergeben

  • die Pakete wie in Abschnitt 5.7 beschrieben
  • sowie alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen.

Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher
 
 

____________________________________________________________

Von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen
am [_______] um [_______] Uhr auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

Unterschrift
 
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die Schnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.
(3) Amtl. Anm.:
Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [A1] und [A2] sind der berichtigten Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
(3) Amtl. Anm.:
Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben [A1] und [A2] sind der berichtigten Abschlussbeurkundung des Wählerverzeichnisses zu entnehmen.
(14) Amtl. Anm.:
Falls Platz nicht ausreicht, unter nochmaliger Aufführung der Listennummer in dem nächsten Listenfeld fortschreiben, für weitere Listenfelder Folgeblatt benutzen.
(15) Amtl. Anm.:
Falls Platz nicht ausreicht, unter nochmaliger Aufführung der Listennummer in dem nächsten Listenfeld fortschreiben, für weitere Listenfelder Folgeblatt benutzen.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.
(4) Amtl. Anm.:
Die berichtigten Zahlen sind in dem Abschnitt 4 mit anderer Farbe kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben nicht löschen oder radieren.
(1) Amtl. Anm.:
Nichtzutreffendes streichen.