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Anlage 12 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 12 ThürKWO – Anlage 12
(§ 25 ThürKWO) (1)

Stimmzettel
zur Wahl des Ortsbürgermeisters(1) der Ortschaft(2)
 
Jeder Wähler hat 1 Stimme.
 
 
Hinweise zur Stimmabgabe: (3)
Kreuzen Sie bitte nur einen Wahlvorschlag an. Andernfalls ist Ihre Stimmabgabe nicht zweifelsfrei erkennbar und damit ungültig.
 
 
Wahlvorschlag 1Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4)

O
 
Wahlvorschlag 2Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4)

O
 
Wahlvorschlag 3Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4)

O
 
Wahlvorschlag 4Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4)

O
 
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
(2) Amtl. Anm.:
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
(3) Amtl. Anm.:
die Hinweise zur Stimmabgabe sind nicht notwendiger Bestandteil des Stimmzettels
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist