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§ 9 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürKWO – Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (1)

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis (§ 6 Abs. 4 Satz 1 ThürKWG) können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung zu streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Gemeinde schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen.

(2) Will die Gemeinde den gegen die Eintragung einer bestimmten Person erhobenen Einwendungen stattgeben, so hat sie dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Gemeinde soll die Entscheidung über Einwendungen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl bekannt geben. Die Entscheidung ist demjenigen, der die Einwendungen erhoben hat, und dem Betroffenen schriftlich und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).