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§ 7 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürKWO – Aufstellung und Form des Wählerverzeichnisses (1)

(1) Im Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten nach Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Das Wählerverzeichnis wird unter laufender Nummer in der Buchstabenfolge der Nachnamen, bei gleichen Nachnamen der Vornamen, bei gleichen Nachnamen und gleichen Vornamen nach dem Lebensalter der Wahlberechtigten angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es muss für jede Wahl einschließlich möglicher Stichwahlen eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen enthalten. Ist der Wahlberechtigte nicht zu jeder Wahl wahlberechtigt, so ist in den betreffenden Spalten über die Stimmabgabe der Vermerk "Nichtwahlberechtigter" oder "N" anzubringen.

(2) Das Wählerverzeichnis wird in Heftform oder im automatisierten Verfahren geführt. Bei Führung im automatisierten Verfahren ist es spätestens am Tag seines Abschlusses (§ 11) auszudrucken; der Ausdruck gilt als Wählerverzeichnis fort.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).