Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 48 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürKWO – Feststellung des Wahlergebnisses (1)

(1) Der Gemeindewahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und legt sie dem Gemeindewahlausschuss vor.

(2) Der Gemeindewahlausschuss ist berechtigt, die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand zu berichtigen und über die Gültigkeit von Stimmabgaben abweichend zu beschließen. Die Gründe hierfür sind in der Niederschrift zu erläutern.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ermittelt bei Verhältniswahl für den Wahlkreis die Zahl der gültigen Stimmabgaben, der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen sowie der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber fallenden Stimmen, er ermittelt die Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag und stellt die Wahlvorschläge fest, die mindestens 5 v.H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Die auf diese Wahlvorschläge insgesamt entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen werden der Berechnung der Sitzverteilung nach § 22 Abs. 1 ThürKWG zu Grunde gelegt; dies gilt für verbundene Wahlvorschläge entsprechend, soweit die einzelnen verbundenen Wahlvorschläge jeweils für sich 5 v.H. der nach Satz 1 insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Anschließend stellt der Gemeindewahlausschuss die auf die einzelnen oder verbundenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze fest. Bei verbundenen Wahlvorschlägen ist die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend § 22 Abs. 1 ThürKWG zu ermitteln. Anschließend stellt der Gemeindewahlausschuss die Namen der gewählten Bewerber in den jeweiligen Wahlvorschlägen fest.

(4) Bei Mehrheitswahl stellt der Gemeindewahlausschuss die Zahl der gültigen Stimmabgaben sowie die Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen Stimmen und die Namen der Gewählten fest.

(5) Absatz 4 gilt für die Wahlen der Bürgermeister und Ortsbürgermeister sinngemäß. Hat kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, so stellt der Gemeindewahlausschuss fest, dass eine Stichwahl stattfindet. Eine Wahlanfechtung (§ 31 ThürKWG) kann erst nach Durchführung der Stichwahl erfolgen.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlagen 21, 21a bis 21c und 22 sowie 22a zu fertigen.

(7) Der Gemeindewahlleiter übermittelt die festgestellten Wahlergebnisse in einem vom Landesamt für Statistik zu bestimmenden Verfahren unverzüglich dem Landesamt für Statistik.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).