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§ 44 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 ThürKWO – Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch einen anderen Wahlvorstand (1)

(1) Ermittelt der Briefwahlvorstand nach der Prüfung der Briefwahlberechtigung (§ 43 Abs. 1) nicht das Ergebnis der Briefwahl (§ 5 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG), so wird die Wahlurne geöffnet und die Zahl der Wahlumschläge sowie die Zahl der Wahlscheine ermittelt.

(2) Die Wahlumschläge und Wahlscheine werden getrennt verpackt, versiegelt, mit Inhalts- und Zahlenangaben versehen und dem Gemeindewahlleiter sofort zusammen mit der Wahlniederschrift und deren Anlagen übergeben.

(3) Der Gemeindewahlleiter übermittelt dem von ihm bestimmten Wahlvorstand sofort die versiegelten Pakete mit den Wahlumschlägen und Wahlscheinen. Der Wahlvorstand öffnet die Pakete, zählt die Wahlumschläge und Wahlscheine, vergleicht die ermittelten Zahlen mit den Zahlenangaben auf den Paketen und vermerkt das Ergebnis der Überprüfung in der Wahlniederschrift. Anschließend beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses; § 42 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).