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§ 28 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürKWO – Wahlraum, Wahlzellen (1)

(1) Die Gemeinde bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem öffentlichen Gebäude befindet.

(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde eine oder mehrere mit Tischen ausgestattete Wahlzellen ein, in denen der Wahlberechtigte seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und bei Mehrheitswahl in den Wahlumschlag stecken kann.

(3) In der Wahlzelle sind Schreibstifte bereitzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).