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§ 22 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürKWO – Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen (1)

(1) Der Gemeindewahlleiter lädt die Beauftragten der Wahlvorschläge und die Einzelbewerber zur Sitzung des Gemeindewahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen entschieden wird. Er legt dem Gemeindewahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen von Listenverbindungen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Listenverbindungen in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist den erschienenen Beauftragten oder Einzelbewerbern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Bewerber, die den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht entsprechen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(3) Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).