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§ 20 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürKWO – Unterstützungsunterschriften (1)

(1) Unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG legt der Gemeindewahlleiter während der üblichen Dienstzeiten der Gemeinde die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG) aus, die mit dem Wahlvorschlag zu verbinden ist; § 18 Abs. 4 gilt für die Unterstützungsunterschriften entsprechend. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands verhindert sind, Unterstützungsunterschriften bei der Gemeinde zu leisten, können auf Antrag Unterstützungsunterschriften auch vor einem Beauftragten der Gemeinde leisten. Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlags geleistet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers entsprechend, soweit dieser noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften trägt.

(2) Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.

(3) Hat sich der Wahlkreis gegenüber der letzten Wahl durch die Eingliederung oder Zusammenlegung von Gemeinden geändert, so gelten auch die Parteien und Wählergruppen als ununterbrochen im Gemeinderat vertreten, die in einem der bisherigen Wahlkreise im Gemeinderat vertreten waren, falls dieser bisherige Wahlkreis vollständig dem neuen Wahlkreis angehört. Gehört das Gebiet eines bisherigen Wahlkreises nur teilweise dem neuen Wahlkreis an, so gilt Satz 1 entsprechend, falls die Gemeinde Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinde ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).