Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürKWO – Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1)

(1) Der Wahlvorschlag muss nach dem Muster der Anlage 5 für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder enthalten:

  1. 1.
    das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe,
  2. 2.
    Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag,
  3. 3.
    die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,
  4. 4.
    die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.

(2) Dem Wahlvorschlag nach Absatz 1 sind beizufügen:

  1. 1.
    die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei oder Wählergruppe aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,
  2. 2.
    eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG,
  3. 3.
    die Versicherungen an Eides statt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Wahlen der Bürgermeister und Ortsbürgermeister mit den Maßgaben, dass der Wahlvorschlag nur einen Bewerber enthalten darf und ihm nach dem Muster der Anlage 6a eine Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort (§ 24 Abs. 5 Satz 5 ThürKWG), den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind oder bezogen auf die Ortschaft zu wählen wären. Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind für den Einzelbewerber nicht anwendbar.

(4) Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, hat er mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).