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§ 17 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürKWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (1)

Der Gemeindewahlleiter teilt in der öffentlichen Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ThürKWG) mit,

  1. 1.
    wer, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge einreichen kann,
  2. 2.
    dass Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar sind wie Deutsche, und nennt dabei die Staaten, die der Europäischen Union angehören,
  3. 3.
    welche Voraussetzungen an die Aufstellung der Bewerber durch eine Partei oder Wählergruppe gestellt werden,
  4. 4.
    in welchen Fällen und wie viel zusätzliche Unterschriften von Wahlberechtigten zur Unterstützung von Wahlvorschlägen erforderlich sind und wo und wie diese Unterschriften zu leisten sind,
  5. 5.
    in welcher Weise Listenverbindungen erklärt werden können,
  6. 6.
    wo und bis zu welchem Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen sind und Listenverbindungen erklärt werden können,
  7. 7.
    dass Mehrheitswahl stattfindet, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).