§ 12 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl
§ 12 ThürKWO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten (1)
Die Benachrichtigung nach § 6 Abs. 2 ThürKWG erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 und enthält insbesondere:
- 1.
den Nachnamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
- 2.
die Angabe der stattfindenden Wahlen,
- 3.
Beginn und Ende der Wahlhandlung,
- 4.
den Wahlraum und den Wahlort,
- 5.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 6.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
- 7.
die Belehrung über die Beantragung des Wahlscheins und die Übersendung der Briefwahlunterlagen sowie
- 8.
einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).