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§ 31 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Gemeinsame Bestimmungen für Gemeinde- und Landkreiswahlen

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürKWG – Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte, bei der Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung mit Begründung bei der Rechtsaufsichtsbehörde wegen Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (Wahlvorschriften) anfechten.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde soll die Entscheidung binnen einer Frist von drei Monaten nach der Bekanntmachung treffen; die Ausschlussfrist des § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig, so ist sie zu berichtigen. Sind erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen, die geeignet sind, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist die Wahl für ungültig zu erklären. Wurde eine Person gewählt, der die Wählbarkeit fehlte, so ist die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist in den Fällen der Sätze 2 bis 4 wie die Bekanntmachung nach Absatz 1 bekannt zu machen (§ 9 Abs. 6).