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§ 24 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Dritter Abschnitt – Wahl der Bürgermeister, Ortschafts- und Ortsteilbürgermeister

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThürKWG – Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister wird in allen Gemeinden in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Wahlberechtigten gewählt. Die Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister, soweit sich nicht aus der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Für das Amt des Bürgermeisters wählbar ist jede wahlberechtigte Person im Sinne des § 1, die am Tag der Wahl

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

  3. 3.

    im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde ihren Aufenthalt hat.

Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann auch gewählt werden, wer zur Zeit der Wahl seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet hat; § 25 des Thüringer Beamtengesetzes findet im Übrigen keine Anwendung.

(3) Zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Bürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Amt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. Der Inhalt dieser schriftlichen Erklärung des Bewerbers wird zusammen mit dem als gültig zugelassenen Wahlvorschlag nach § 18 bekannt gemacht. Das Nähere regelt die Kommunalwahlordnung.

(4) Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Diese Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde zu wählen sind. Findet die Bürgermeisterwahl nicht gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt, ist für die Anzahl der Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 und nach Satz 3 die gesetzliche Anzahl von Gemeinderatsmitgliedern bei Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats zugrunde zu legen. Bewirbt sich der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 3 erforderlich. Der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers trägt dessen Nachnamen als Kennwort.

(5) Der Wähler hat eine Stimme.

(6) Hat der Wahlausschuss mehrere Wahlvorschläge als gültig zugelassen, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel den Bewerber kennzeichnet, dem er seine Stimme geben will. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    mit einem äußeren Merkmal versehen ist,

  3. 3.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

(7) Hat der Wahlausschuss nur einen oder keinen Wahlvorschlag als gültig zugelassen, gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel entweder den Bewerber des aufgedruckten zugelassenen Wahlvorschlags kennzeichnet oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen und Beruf einträgt. Die Stimmabgabe ist ungültig, wenn

  1. 1.

    der Stimmzettel erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    der Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen ist,

  3. 3.

    der Stimmzettel den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; dies gilt nicht für das Streichen des Bewerbers oder für das Hinzufügen einer wählbaren Person

  5. 5.

    die Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist.

(8) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, findet am zweiten Sonntag nach dem Wahltag eine Stichwahl unter den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(9) Ist der Gewählte gleichzeitig Gemeinderatsmitglied in derselben Gemeinde, so erlischt mit der Annahme der Wahl sein Amt als Gemeinderatsmitglied; für ihn wird ein Nachrücker berufen. Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so findet eine Neuwahl statt.

(10) Stirbt ein Bewerber oder verliert ein Bewerber seine Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl wird zu einem Termin nachgeholt, der innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der ausgefallenen Wahl liegen soll; den Wahltermin der Nachwahl bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Als gültig zugelassene Wahlvorschläge behalten ihre Gültigkeit. Wurde der verstorbene oder nicht mehr wählbare Bewerber von einer Partei oder Wählergruppe aufgestellt, kann diese einen neuen Wahlvorschlag aufstellen; die Bestimmungen über die Aufstellung, Einreichung, Prüfung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen finden Anwendung. Die Stichwahl findet nicht statt, wenn einer der Stichwahlteilnehmer vor der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Die Wahl ist zu wiederholen. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.