Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürKWG – Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.
    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. 2.
    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. 3.
    dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag beigefügt ist oder sich der Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags befindet,
  4. 4.
    der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
  5. 5.
    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. 6.
    der Wähler oder die Vertrauensperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. 7.
    der Wahlschein erkennbar nicht amtlich hergestellt ist,
  8. 8.
    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor oder an dem Wahltag stirbt oder seine Wahlberechtigung verliert.