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§ 19 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürKWG – Mehrheitswahl

(1) Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat so viele Stimmen wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

(2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, wird dieser auf dem Stimmzettel vorgedruckt. Der Wähler kann Bewerber streichen und Stimmen an wählbare Personen vergeben, indem er diese mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügt. Kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste, so wählt er dadurch so viele Bewerber des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Kennzeichnet der Wähler den Wahlvorschlag in der Kopfleiste und streicht Bewerber, kann er ebenso viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen, wie er Bewerber gestrichen hat.

(3) Liegt kein gültiger Wahlvorschlag vor, vergibt der Wähler seine Stimmen dadurch, dass er wählbare Personen mit Namen, Vornamen und Beruf oder in sonst eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich einträgt.

(4) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    erkennbar nicht amtlich hergestellt oder mit einem äußeren Merkmal versehen ist,
  2. 2.
    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  3. 3.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält; dies gilt nicht für Streichungen von Bewerbernamen oder für Hinzufügungen von wählbaren Personen.

(5) Ungültig sind Stimmen, wenn

  1. 1.
    eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
  2. 2.
    der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
  3. 3.
    eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wählbar ist, hinsichtlich dieser Person,
  4. 4.
    eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.

(6) Gewählt sind so viele Personen, wie Gemeinderatssitze zu vergeben sind. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nachrücker werden in der Reihenfolge der Stimmenzahl berufen.