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§ 17 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürKWG – Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert frühestens drei Monate und spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind frühestens nach der Bekanntmachung im Sinne des Satzes 1 und spätestens am 44. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr einzureichen. Wahlvorschläge können nur bis zum Ablauf der in Satz 2 genannten Frist zurückgenommen werden.

(2) Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind.

(3) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten gegenüber dem Wahlleiter erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 4) beizufügen.

(4) Der Wahlausschuss tritt am 33. Tag vor der Wahl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Dies gilt auch für die Listenverbindung. Er kann einen Beschluss, der einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung als gültig zulässt, nicht mehr abändern. Hat er einen Wahlvorschlag oder eine Listenverbindung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er das dem Beauftragten dieses Wahlvorschlags unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen. Er kann von Amts wegen und muss auf Einwendungen einer betroffenen Partei oder Wählergruppe, die bis 18 Uhr des 27. Tages vor dem Wahltag erhoben sein müssen, bis 24 Uhr des 26. Tages vor dem Wahltag nochmals beschließen.

(5) Hilft der Wahlausschuss Einwendungen nicht ab, so können Beschlüsse des Wahlausschusses nur im Wege der Wahlanfechtung und Wahlprüfung (§§ 31 und 32) nachgeprüft werden.