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§ 14 ThürKWG
Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder und des Bürgermeisters (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Wahl der Gemeinderatsmitglieder

Titel: Thüringer Gesetz über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürKWG – Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) können einen Wahlvorschlag gemeinsam aufstellen. Alle Wahlvorschläge müssen die eigenhändigen Unterschriften von mindestens zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig.

(2) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind; in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern darf er bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift aufzuführen.

(3) Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2) nicht mehr zurückgenommen werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.

(5) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Landkreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat ununterbrochen vertreten sind, müssen zusätzlich zu den nach Absatz 1 Satz 4 erforderlichen Unterzeichnungen von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder in der Gemeinde vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach Satz 1. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften nach Satz 1, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keine Unterstützungsunterschriften nach Satz 1 benötigen würde.

(6) Für Wahlvorschläge, für die Unterstützungsunterschriften nach Absatz 5 Satz 1 erforderlich sind, werden vom Tag nach der Einreichung bis 18 Uhr des 34. Tages vor dem Wahltag (Eintragungsfrist) bei der Gemeinde Unterstützungslisten ausgelegt. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, haben sich darin unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen oder einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 Satz 3 unterzeichnet haben. Wer glaubhaft macht, dass er wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein außerdem an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen nach Satz 4 vorliegen. Gegen die Versagung eines Eintragungsscheins ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt.