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§ 5 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürDSchG – Eintragungsverfahren

(1) Das Denkmalbuch wird von der Denkmalfachbehörde von Amts wegen geführt. Der Eigentümer, die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde sowie ein der Denkmalpflege verpflichteter Verband oder Verein können die Eintragung anregen. Vor der Eintragung sind die Eigentümer zu hören; über die erfolgte Eintragung erhalten sie eine Benachrichtigung. Bei der Ermittlung der Eigentümer leisten die Gemeinden Amtshilfe. Die Gemeinden sollen vor Eintragungen in das Denkmalbuch gehört werden. Eintragungen sind zu löschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(2) Die Unterrichtung erfolgt bei Denkmalensembles (§ 2 Abs. 2) durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger sowie durch ortsübliche Bekanntmachung.

(3) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht in das Denkmalbuch und seine Auszüge ist hinsichtlich der unbeweglichen Kulturdenkmale jedem gestattet. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen Kulturdenkmalen ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet. Die Vorschriften des Datenschutzes bleiben unberührt.

(4) Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmale sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden zum Nachweis der unbeweglichen Kulturdenkmale im Liegenschaftskataster sind frei von Gebühren und Auslagen. Im Übrigen bleiben die §§ 2 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285-321-) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.