§ 4 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 4 ThürDSchG – Denkmalbuch
(1) Unbewegliche Kulturdenkmale werden nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalbuch) aufgenommen; Bodendenkmale werden im Denkmalbuch registriert, wenn sie oberirdisch sichtbar oder von besonderer Bedeutung sind. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmale und der Bodendenkmale ist nicht davon abhängig, dass sie in das Denkmalbuch eingetragen sind.
(2) Bewegliche Kulturdenkmale sind in das Denkmalbuch einzutragen, wenn es sich bei ihnen
- 1.um Zubehör eines Baudenkmals handelt, das mit der Hauptsache aus künstlerischen, geschichtlichen und sonstigen Gründen eine Einheit bildet, oder
- 2.um Gegenstände der bildenden Kunst handelt, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt.
(3) Von der Eintragung beweglicher Kulturdenkmale sind Gegenstände ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden.