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§ 22 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Denkmalbehörden

Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürDSchG – Denkmalschutzbehörden

(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz, Denkmalpflege und Archäologie zuständige Ministerium.

(2) Untere Denkmalschutzbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und mit besonders hohem und wertvollem Denkmalbestand kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verleihen, wenn eine qualifizierte personelle Ausstattung langfristig gewährleistet ist. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Landkreisen und Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(3) Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Landkeis oder der kreisfreien Stadt ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter (§ 26) sind von Amts wegen Mitglieder des Beirats.