§ 21a ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Kosten
§ 21a ThürDSchG – Kosten
Für Erlaubnisse nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Bestimmungen über die Kosten der Baugenehmigung bleiben unberührt.