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§ 21 ThürDSchG
Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Zusätzliche Vorschriften für Bodendenkmale

Titel: Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürDSchG
Gliederungs-Nr.: 224-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürDSchG – Ablieferung

(1) Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmale) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

(2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verloren geht.

(3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

  1. 1.
    seit der Anzeige nach § 16 Abs. 1 drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Absatz 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;
  2. 2.
    der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

(4) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.