§ 8 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bürgerantrag
§ 8 ThürBVVG – Behandlung im Landtag
Der Landtag behandelt den Bürgerantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Zulässige Bürgeranträge sind innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulassung oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abschließend zu behandeln.