Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürBVVG – Kostenerstattung

(1) Die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für Bürgeranträge oder Volksbegehren und deren Übermittlung an die kreisfreien Städte und Landkreise tragen die Antragsteller. Im Übrigen trägt das Land die den Gemeinden entstandenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Bürgeranträgen, Volksbegehren oder Volksentscheiden. Laufende personelle und sachliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden werden nicht berücksichtigt.

(2) Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Organisation eines zu Stande gekommenen Volksbegehrens erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der ein Volksbegehren durch seine Unterschrift rechtswirksam unterstützt hat, erhalten die Antragsteller 0,15 Euro. Dabei werden nur so viele Unterschriften berücksichtigt, wie für das Zustandekommen des Volksbegehrens erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung nach § 17 Abs. 2 durch die Vertrauensperson beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen.

(3) Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes bei Volksentscheiden erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der bei einem erfolgreichen Volksentscheid für den Gesetzentwurf der Antragsteller in gültiger Weise mit "Ja" gestimmt hat, erhalten die Antragsteller 0,075 Euro. Dabei werden nur so viele Ja-Stimmen berücksichtigt, wie für den Erfolg des Volksentscheids erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 durch die Vertrauensperson beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen.