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§ 21 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Volksentscheid

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürBVVG – Stimmrecht

Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer

  1. 1.
    in ein Stimmberechtigungsverzeichnis eingetragen ist oder
  2. 2.
    einen Stimmschein hat.