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§ 2 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürBVVG – Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder am Tag des Volksentscheids das Wahlrecht nach den §§ 13 und 14 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Bürgerantrag, Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehren oder Volksentscheid sein Stimmrecht nur einmal ausüben.

(3) Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik vor Einleitung des Bürgerantrags, Volksbegehrens oder Volksentscheids.