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§ 15 ThürBVVG
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Volksbegehren

Titel: Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBVVG
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürBVVG – Eintragungsverfahren bei Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

(1) Die Vertrauensperson des Volksbegehrens trägt dafür Sorge, dass den kreisfreien Städten und, für die kreisangehörigen Gemeinden, den Landkreisen die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßiger Unterschriftsbögen gegen Empfangsnachweis spätestens sieben Werktage vor Beginn der Sammlungsfrist zugeleitet wird.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterschriftsbögen für die Dauer der Sammlungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und -stunden sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(3) Die Vertrauensperson kann während der Sammlungsfrist vom Präsidenten des Landtags unverzügliche Auskunft über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist beiden Gemeinden geleisteten Unterschriften verlangen.